Verordnungsfähigkeit von Onyfix

Die Nagelspangenbehandlung dient der Therapie des eingewachsenen Nagels (Unguis incarnatus) in den Stadien 1, 2 oder 3 an den unteren Extremitäten und ist ein verordnungsfähiges Heilmittel. Je nach Schweregrad und Schädigung des umgebenden Gewebes wird das Krankheitsbild in verschiedene Stadien eingeteilt. Es gilt zu beachten, dass die Anbringung des Nagelkorrektursystems ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes erfolgen muss. Eine sehr starke Deformität der Nagelplatte, eine weit fortgeschrittene Onychomykose (Nagelpilz) oder ein absoluter Wachstumsstillstand können vereinzelnd zum Ausschluss einer Verordnung und Behandlung führen.

Fragen rund um die Verordnungsfähigkeit von Onyfix beantworten wir nachfolgend.

Damit eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnet werden kann gelten gewisse Grundsätze.

  • Die Nagelspangenbehandlung ist ausschließlich für die Therapie des Unguis incarnatus - Eingewachsener Zehennagel (ICD-10 L60.0) in den Stadien 1, 2 und 3 verordnungsfähig.
  • Die Erbringung der Nagelspangenbehandlung ist durch alle zugelassenen Podologen möglich. Es ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis erforderlich.
  • Die Beratung und Instruktion zur sachgerechten eigenständigen Durchführung der Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk gehören ebenfalls zur Nagelspangenbehandlung. Außerdem sind die Fertigung und Anpassung, das Anlegen, Nachregulieren und Entfernen der Nagelkorrekturspange die Aufgaben des Podologen.
  • Die über die podologische Befunderhebung hinausgehende Diagnostik, die Wundversorgung und weitere Therapien, einschließlich konservativer oder invasiver Maßnahmen der Wundbehandlung sind weiterhin vom Vertragsarzt zu erbringen (beispielsweise Anwendung lokaler Therapeutika).

  • Stadium 1 (UI1)
    Der Nagel beginnt, seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt, sich zu entzünden.
  • Stadium 2 (UI2)*
    Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3 (UI2)*
    Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulations-
    gewebe wächst bereits über den Nagel.

*Für den Indikationsschlüssel UI2 ist jeweils vor Beginn sowie nach Abschluss der Nagelspangenbehandlung eine Fotodokumentation des betroffenen Nagels durchzuführen. Bei Verschlechterung des podologischen Befundes, vom Patienten angegebener Verstärkung der subjektiven Beschwerden oder Auftreten von Komplikationen ist unmittelbar eine zusätzliche Fotodokumentation durchzuführen.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie geändert, sodass die Behandlung von Ärztinnen und Ärzten als Heilmittel verordnet und durch kassenzugelassene Podologinnen und Podologen erfolgen kann.

Die Materialkosten für die Nagelspangenbehandlung und für das Nagelkorrektursystem werden über die vereinbarte Vergütung nach § 125 SGB V durch die Podologinnen und Podologen abgerechnet.

Die Verordnungen im Stadium 2 und 3 sind auf 4 Behandlungs-Einheiten beschränkt, im Stadium 1 können hingegen bis zu acht Behandlungs-Einheiten verordnet werden.

Sprechen keine medizinischen Gründe dagegen, kann eine podologische Nagelspangenbehandlung in allen 3 Stadien des Erkrankungsbildes verordnet werden. Die Therapiefrequenz wird von dem Podologen insbesondere am Therapiebedarf des Patienten bemessen. Grundsätzlich ist das System völlig offen. So können z. B. je nach Größe des Nagels zwei oder drei Korrektursysteme auf dem Nagel appliziert werden. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein schnelleres Resultat erzielt werden soll. Die Einschätzung, wann ein neues bzw. zusätzliches System gesetzt werden sollte, hängt von der individuellen Nagelsituation ab und obliegt somit dem behandelnden Podologen. Im Stadium 2 und 3, in denen die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet ist, sollten die Therapiefortschritte engmaschiger kontrolliert werden.

Beim Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2) gelten einige Besonderheiten die es zu beachten gilt.

Enge Abstimmung

Die Nagelspangenbehandlung erfordert eine enge Abstimmung mit dem verordnenden Arzt. Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder Auftreten von Komplikationen, wie offenen Wunden, neu aufgetretenen oder zunehmenden Entzündungsanzeichen oder Eiterbildung, ist eine ärztliche Behandlung erforderlich. Der Podologe informiert in solchen Fällen umgehend den verordnenden Arzt und weist den Patienten oder die Patientin darauf hin, dass ein Arztbesuch notwendig ist.  

Anlegen und Wechseln von Wundverbänden

Wenn nötig, sollte das korrekte Anlegen oder Wechseln eines Verbandes am betroffenen Zeh durchgeführt werden. Die Wundbehandlung und -kontrolle sollten fachmännisch durch einen Arzt erfolgen.

Dokumentation

Für die Diagnosegruppe UI2 ist jeweils vor Beginn sowie nach Abschluss der Nagelspangenbehandlung eine Fotodokumentation des betroffenen Nagels durchzuführen. Falls sich der podologische Befund verschlechtert oder der Patient über eine Verstärkung der subjektiven Beschwerden oder Komplikationen berichtet, sollte unverzüglich eine zusätzliche Fotodokumentation erfolgen. Der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin kann im Rahmen des Therapieberichts (gemäß §16 Absatz 7 der Heilmittel-Richtlinie) die Fotodokumentation anfordern.

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